Schwanenwall 8-10 • 44135 Dortmund
Tel: 0231 - 52 88 48 • Fax: 0231 - 52 88 83

Mo - Do 09.00 - 13.00 • Fr 09.00 - 15.00
Mo, Di, Do 14.00 - 17.30

Wo Menschen miteinander arbeiten, kommt es bisweilen zu Auseinandersetzungen. Viele dieser Auseinander-setzungen betreffen Bereiche, in denen sich mit Hilfe juristischer Beratung die Unstimmigkeiten klären lassen, ohne dass es letztlich zu einer endgütigen Auseinandersetzung kommt, die womöglich in einem gerichtlichen Verfahren gipfelt.

Wir beraten und vertreten

  • Arbeitnehmer,
  • Arbeitgeber,
  • Privatpersonen,
  • Selbständige,
  • Unternehmen sämtlicher Branchen,
  • Vorstands- und Geschäftsführungsmitglieder,
  • Betriebsräte,

  • sowohl außergerichtlich, als auch vor allen Gerichten (einschließlich Bundesarbeitsgericht).



    Schwerpunkte unserer Tätigkeit sind

  • Kündigung, Kündigungsschutz und Abfindung
  • Geltendmachung von Lohn- und Gehaltsansprüchen sowie Urlaubsabgeltung
  • Aufhebungs- und Abwicklungsverträge
  • Überprüfung und Gestaltung von Abmahnungen
  • Zulässigkeit und Gestaltung der Befristung von Arbeitsverträgen


  • Kündigung
    Wenn Sie als Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten haben, sollten Sie sich kurzfristig anwaltlich beraten lassen. Neben der Frage, ob die Kündigung gerechtfertigt ist - ob dies der Fall, beurteilt sich beispeilsweise bei einer betriebsbedingten Kündigung anders als bei einer verhaltensbedingten -, ist zu klären, ob die Kündigung Ihnen überhaupt in der richtigen Form zugegangen ist.

    All diese Frage gilt es, innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung zu klären.

    Darüber hinaus ist zu prüfen, ob Ihnen Ihr Urlaub komplett gewährt wurde - dies ist insbesondere im Fall länger andauernder Krankheit häufig nicht der Fall -, oder ob Sie eine "Entschädigung" für nicht genommenen Urlaub (sog. "Urlaubsabgeltung") beanspruchen können.

    Weiter ist zu prüfen, ob Ihnen eine Abfindung zusteht und in welcher Höhe. Wenn Ihnen Abfindungs- oder Urlaubsabgeltungsansprüche zustehen - sind diese eventuell (und wenn ja, wie?) auf Arbeitslosengeld I oder II anzurechnen?



    Aufhebungs- und Abwicklungsverträge
    Auch bei Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen werden häufig Urlaubsabgeltungs- und/oder Abfindungszahlungen vereinbart. Die entsprechenden Klauseln müssen jedoch genausestens kontrolliert werden, da sonst Sperrzeiten beim Bezug von ALG I drohen können. Was häufig verwechselt wird: Eine Sperrzeit führt nicht automatisch zur Kürzung des Leistungszeitraums. Auch dies ist im Einzelfall zu prüfen.